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   BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00   

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BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00 (https://dejure.org/2000,4644)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2000 - 8 B 187.00 (https://dejure.org/2000,4644)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2000 - 8 B 187.00 (https://dejure.org/2000,4644)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 74, 173; ZPO § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1
    Tod eines Beteiligten; Vorverfahren; Unterbrechung des Verfahrens; Klagefrist

  • Wolters Kluwer

    Tod eines Beteiligten - Vorverfahren - Unterbrechung des Verfahrens - Klagefrist

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tod des Widerspruchsführers; Klagefristunterbrechung; Bevollmächtigter für Verwaltungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1228 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 319
  • DVBl 2001, 916
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Bremen, 14.02.1984 - 1 BA 91/83

    Einordnung einer Änderung des Passivrubrums als Klageänderung ; Einordnung einer

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00
    Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die §§ 239, 246 ZPO auch in einem Verwaltungsverfahren entsprechende Anwendung finden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 - NVwZ 1985, 917 einerseits und OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 - NVwZ 1994, 1227 andererseits), weil die Widerspruchsführerin im Zeitpunkt ihres Todes durch einen Bevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt wurde.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.1993 - 3 L 18/93

    Verwaltungsverfahren; Vorverfahren; Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00
    Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die §§ 239, 246 ZPO auch in einem Verwaltungsverfahren entsprechende Anwendung finden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 - NVwZ 1985, 917 einerseits und OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 - NVwZ 1994, 1227 andererseits), weil die Widerspruchsführerin im Zeitpunkt ihres Todes durch einen Bevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt wurde.
  • VG Gera, 30.05.2000 - 6 K 1087/95

    Rückübertragung eines mit einem Mietshaus bebauten Grundstückes auf dem Gebiet

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00
    BVerwG 8 B 187.00 VG 6 K 1087/95 GE.
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB XII

    Verstirbt ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren dann entsprechend der Regelung des § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen (BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319, allerdings beschränkt auf die Rechtsfolge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt; OVG Bremen, Beschluss vom 14.2.1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, 917 f) .
  • BVerwG, 26.03.2015 - 4 C 1.14

    Windenergieanlage; Baugesuch; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid;

    So läuft beispielsweise die durch den Tod des Widerspruchsführers unterbrochene Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab dem Ende der Unterbrechung; eine nochmalige Zustellung des Widerspruchsbescheids als erneut fristauslösendes Ereignis ist nicht notwendig (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187.00 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 14 S. 10).
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 107/20

    Widerspruchsverfahren; Tod Widerspruchsführer; Inhaltsadressat; Nichtigkeit einer

    Daher finden auch die §§ 239 ff. ZPO über die Unterbrechung des Verfahrens Anwendung (OVG Bremen, Beschl. v. 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, 917; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1. September 2022 - OVG 9 N 108/20 -, juris Rn. 18; VG Cottbus, Urt. v. 20. November 2020 - 6 K 850/17 -, juris Rn. 25; offen BVerwG, Beschl. vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, juris Rn. 3).

    Die Widerspruchsbehörde kann den Bescheid daher auch nach dem Tod eines Widerspruchsführers wirksam dessen Bevollmächtigten zustellen und auf diese Weise das Widerspruchsverfahren abschlie- ßen (BVerwG, Beschl. v. 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, juris Rn. 3).

    Denn eine Zustellung an einen Bevollmächtigten kommt nur in Betracht, wenn sich der Bescheid an die Person richtet, die die Vollmacht erteilt hat (so auch der der Entscheidung des BVerwG, Beschl. v. 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, zugrundeliegende liegende Sachverhalt, dargestellt bei VG Gera, Urt. v. 30. Mai 2000 - 6 K 1087/95.GE -, juris).23 II. Für die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe nach § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG, § 37 SächsWG fehlt es aber an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - 9 N 108.20

    Abwasserbeitrag - Beitragsbescheid - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

    Wegen des Schutzzwecks des § 239 Abs. 1 ZPO müsse bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine Unterbrechung auch des noch nicht anhängigen Verfahrens angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, juris, Rn. 4.) Das danach unterbrochene Widerspruchsverfahren sei jedenfalls mit Schriftsatz vom 13. April 2016 wieder aufgenommen worden.

    Indessen hat das Verwaltungsgericht insoweit unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, nach dem Sinn des § 239 Abs. 1 ZPO müsse die vorgesehene Unterbrechung auch die Frist für die Einleitung eines noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, juris, Rn. 4).

  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
    Der Widerspruchsbescheid konnte daher wirksam an den Bevollmächtigten, dessen Vollmacht nach § 14 Abs. 2 VwVfG über den Tod hinaus galt, zugestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 -, NVwZ 1985, S. 917).
  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 271.10

    Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung der Banken; Gültigkeit der in

    Abgesehen davon, dass eine dem § 173 VwGO, der die entsprechende Anwendung der genannten zivilprozessualen Vorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorsieht, entsprechende Regelung für das Verwaltungsverfahren nicht vorliegt (zur Frage der entsprechenden Anwendung im Verwaltungsverfahren vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 - NVwZ 1985, 917 - ohne eigene Begründung für entsprechende Anwendung - OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 - NVwZ 1994, 1227 - mit Begründung gegen entsprechende Anwendung - offengelassen von Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319), erscheint der Zugriff der Klägerin auf diese Norm auch deswegen nicht als sachgerecht, weil selbst in zivilgerichtlichen Verfahren die - ohnehin lediglich für den Tod einer Naturalpartei angeordnete - Verfahrensunterbrechung gemäß § 246 ZPO dann nicht erfolgt, wenn in den betreffenden Verfahren eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, eine ausreichende Rechtswahrung für den Vertretenen mithin als gewährleistet erscheint.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2016 - L 22 R 488/16

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer

    Während des Laufs der Klagefrist ist keine Prozessunfähigkeit eingetreten, in deren Folge der Lauf der Klagefrist hätte unterbrochen worden sein können (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00, Rdnr. 4, zitiert nach juris, abgedruckt in NVwZ 2001, 319 zur entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Unterbrechung des Verfahrens; zur a. A. Ansicht Meyer-Ladewig, a.a.O., § 87 Rdnr. 5).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.07.2020 - 5 K 410/17
    Auch wenn die zivilprozessualen Vorschriften voraussetzen, dass bereits ein Rechtsstreit anhängig ist, muss bei der entsprechenden Anwendung auf den Verwaltungsprozess bei fristgebundenen Klagen/Widersprüchen eine Unterbrechung auch des noch nicht anhängigen Verfahrens angenommen werden, weil nur so dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Stillstand des Verfahrens aus Fürsorgegründen bis zur Klärung der Rechtsnachfolge) Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, Rn. 4, juris).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2006 - 10 W 133/05
    Entsprechend dem Normzweck der Bestimmung, die der sich aus dem Wegfall einer Partei für das Gericht und die sonstigen Prozessbeteiligten ergebenden Unsicherheit Rechnung tragen soll, muss zwischen den Parteien ein Rechtsstreit in Gang gekommen sein, der durch Erhebung (§ 253 Abs. 1 BGB) der Klage begründet wird (BVerwG, NVwZ 2001, 319; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Übersicht vor § 239, RdNr. 1; Stein/Jonas/Roth²², § 239 ZPO, RdNr. 1).
  • FG Hamburg, 03.12.2010 - 3 KO 195/10

    Verwaltungsakt nach Tod des Adressaten - Rechtsmittel und Kosten des Vertreters

    - Unterbrechung eines Verwaltungsverfahrens oder außergerichtlichen Vorverfahrens durch den Tod, solange im dortigen Verfahren kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist, in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- vom 14. November 2000 8 B 187/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 2001, 319, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2001, 300; BFH vom 17. Juli 1986 V R 37/77, BFH/NV 1987, 111; FG Hamburg vom 6. Februar 1997 II 60/93, EFG 1997, 1028).
  • SG Gelsenkirchen, 29.10.2019 - S 7 U 411/18

    Sturz aus Krankenhausfenster: zahlt die Unfallversicherung?

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2006 - 10 W 133/05O

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG; Ansprüche aus einem

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